Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wurde am 12.04.2024 vom Bundestag beschlossen. Das SBGG wird das Transsexuellengesetz (TSG) ersetzen und sieht u.a. vor, dass die Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister durch eine Erklärung beim Standesamt veranlasst werden kann. Weiterhin ist möglich, zwischen männlich, weiblich, divers und keine Angabe zu wählen.

Die Frage, wie die Elternschaft von trans- und intergeschlechtlichen sowie nicht binären Personen anerkannt wird, soll mit der Abstammungsrechtsreform geregelt werden. Im SBGG ist als Interimslösung vorgesehen, dass auf Verlangen der als „Vater“ oder „Mutter“ in der Geburtsurkunde ihrer Kinder eingetragenen Person diese Bezeichnung durch „Elternteil“ ersetzt wird.

Für die Vaterschaft aufgrund Anerkennung ist grundsätzlich der Geschlechtseintrag der anerkennenden Person zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich.

Wird ein Kind nach Änderung des Geschlechtseintrags seines Elternteils geboren, so kann bei Beurkundung der Geburt gegenüber dem Standesamt erklärt werden, dass der (alte) Geschlechtseintrag maßgeblich sein soll. Das Gesetz soll zum 01.11.2024 in Kraft treten, die Anmeldung beim Standesamt bereits ab 01.08.2024 möglich sein.

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