DIJuF-Rechtsgutachten zur Rückmeldung an eine Kita, die das Jugendamt über Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung informiert hat

Anlässlich der im § 4 Abs. 4 KKG neu eingeführten Rückmeldepflicht des Jugendamts gegenüber Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger, die das Jugendamt über Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung informieren, erhält das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) aus der Praxis einige Anfragen zur Umsetzung. 

Ein großer Kritikpunkt ist dabei, dass Erzieher_innen, staatlich nicht anerkannte Sozialpädagog_innen sowie Sozialarbeiter_innen nach der Neuregelung keine Rückmeldung erhalten, da sie nicht zur Gruppe der Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger zählen. 

Ein neues DIJuF-Rechtsgutachten setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit die Möglichkeit besteht, innerhalb der Kita oder der Schule die Informationsweitergabe an Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger zu delegieren, um die Rückmeldepflicht des Jugendamts auszulösen.

Wir finden: ein wichtiges Dokument über Fallkonstellationen aus rechtlichen und fachlichen Gesichtspunkten!

Quelle und weitere Informationen dijuf.de

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