Neuformulierung des § 1631 Abs. 2 BGB

Kernanliegen und Ziel der Arbeit des Kinderschutzbundes ist die gewaltfreie Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Daher ist die Regelung des § 1631 Abs. 2 BGB für den Kinderschutzbund essentiell, in der bislang das „Recht auf gewaltfreie Erziehung“ verankert war. 

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine Neuformulierung des § 1631 Abs. 2 BGB. Es heißt nun nicht mehr „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung“, sondern 

„(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.“

Als Kinderschutzbund hätten wir die alte Formulierung lieber behalten, da sie vor allem für Nicht-Juristen fassbarer war. Außerhalb von Zitierungserfordernissen, beispielsweise in der Öffentlichkeitsarbeit, können Sie natürlich weiterhin von dem „Recht auf gewaltfreie Erziehung“ sprechen.

 Sobald Sie jedoch die Norm zitieren, ist es wichtig, die neue und damit korrekte Formulierung zu verwenden.

Quelle: Kinderschutzbund BV

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