Fachbeitrag: Meldepflicht bei Beeinträchtigung des Kindeswohls in der Kita
Träger von Kindertageseinrichtungen erhalten eine Betriebserlaubnis, wenn gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Fortbestand der Betriebserlaubnis verpflichtet § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII den Träger, Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder in der Einrichtung zu beeinträchtigen, unverzüglich an die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde zu melden.
Die unter der Überschrift »Schutz von Kindern in Einrichtungen« stehende Regelung des § 47 SGB VIII soll sicherstellen, dass der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht zuständige Erlaubnisbehörde in der Lage ist, ihre Aufsichtsfunktion zum Schutz der in die Einrichtung betreuten Kinder besser wahrzunehmen.
Der Fachbeitrag dazu wurde von Hartmut Gerstein, Jurist mit dem Schwerpunkt »Kinder- und Jugendhilfe«, der freiberuflich in der Aus- und Fortbildung sowie als Autor tätig ist, verfasst.
Weitere Informationen unter: https://www.erzieherin.de/meldepflicht-bei-beeintraechtigung-des-kindeswohls-in-der-kita.html
Quelle: erzieherin.de