Akteneinsicht zur Aufarbeitung: Neue Empfehlungen zum „berechtigten Interesse“ nach § 9b SGB VIII

Seit 2025 ist gesetzlich geregelt, dass betroffene Personen Einsicht in ihre Jugendhilfeakten nehmen können – wenn ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Neue Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (BAGLJÄ) geben nun Orientierung, wann dies der Fall ist und wie Fachkräfte damit umgehen können.
 
Für viele Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend Unterstützungsleistungen erhalten haben, ist die Einsicht in Akten ein wichtiger Schritt der persönlichen Aufarbeitung. Sie kann helfen,
  • die eigene Lebensgeschichte besser zu verstehen,
  • Entscheidungen von Behörden nachzuvollziehen,
  • erfahrenes Unrecht einzuordnen und
  • eigene Rechte wahrzunehmen.
Die Möglichkeit zur Akteneinsicht ist damit nicht nur ein rechtliches Instrument, sondern auch ein Ausdruck von Anerkennung und Respekt gegenüber den betroffenen Personen.

Die Empfehlungen der BAGLJÄ leisten einen wichtigen Beitrag, um den neuen § 9b SGB VIII in der Praxis umzusetzen. Sie stärken die Rechte von Betroffenen und schaffen Orientierung für Fachkräfte.

Damit wird ein zentraler Grundsatz des Kinderschutzes unterstrichen:
Aufarbeitung, Transparenz und Beteiligung sind wichtige Bausteine, um Kinder und Jugendliche nachhaltig zu schützen.
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